allgemeine Mietbedingungen für unsere Reisemobile
Allgemeine Mietbedingungen derMaingau Reisemobile & Vermietung (AMB)
Sehr geehrter Mieter, die nachfolgenden Mietbedingungen werden bei Vertragsabschluss wirksam, daher lesen sie diese bitte sehr
sorgfältig durch. Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die Mietweise Überlassung eines Reisemobils.
Der Vermieter haftet nicht für entgangene Reiseleistung(en).
1. Mietpreise, Versicherung, Zahlungsbestätigung
Es gelten die Preise der jeweilig gültigen Preisliste. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig:
A. 30% der Mietkosten sind bei Vertragsabschluss,
B. die restlichen 70% Mietkosten sind spätestens 2 Wochen vor Mietbeginn kostenfrei auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben
sein. Bei Zahlung mit Kreditkarte ist ein Aufschlag von 4% zu berechnen.
C. eine Kaution von 1500,- € ist bei Übernahme des Wohnmobils beim Vermieter spätestens in BAR zu hinterlegen oder mit der
Restsumme wie unter B angegeben auf dem Konto des Vermieters kostenfrei eingegangen sein. Dieser Betrag wird nach Rückgabe
des Fahrzeuges mit evtl. anfallenden Kosten oder Schäden verrechnet oder zurückerstattet. Die Rückzahlung, der Kaution, auch Teilen
der Kaution erfolgt frühestens 10 Tage nach Rückgabe (siehe 5F). Eine Verzinsung findet nicht statt.
D. Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrückgabe berechnet. Eine Rückgabe erfolgt nur am letzten Miettag bis spätestens 12:00 Uhr.
E. Sollte der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Vermieter überschreiten, so schuldet er für jeden
Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des täglichen Mietpreises zuzüglich einer Vertragsstrafe von 200,- € für jeden Tag
an dem das Fahrzeug schuldhaft vorenthalten wird. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.
Eine Rücksprache mit dem Vermieter zur Verlängerung der Mietzeit muss mindestens 2 Tage vor Beendigung der Mietzeit erfolgen.
F. Im Mietpreis sind pro Tag 250 km Fahrtstrecke enthalten. Ab 21 Tage Mietzeit sind alle km frei. Mehrkilometer werden mit € 0,35 pro
Km berechnet.
G. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN für die KRAFTFAHRVERSICHERUNG wie folgt
versichert: Als Selbstfahrervermietmobil mit 1500,- Euro Selbstbehalt in der Vollkasko und mit 1500,- Euro in der Teilkasko.
Haftpflichtversicherung: Unbegrenzte Deckung. Für das Fahrzeug besteht ein Schutzbrief für z.B. Abschleppen im Schadensfall.
2. Rücktritt vom Mietvertrag
Der Mieter kann jederzeit vor Beginn der Mietzeit vom Mietvertrag zurücktreten. Dies muss dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden.
Die Entschädigung bei Rücktritt vom Mietvertrag des voraussichtlichen Mietpreises beträgt: - 10% bei Rücktritt > 50 Tage vor
Mietbeginn (mind. 200 €) - 50% bei Rücktritt bis zu 15 Tage vor Mietbeginn - 80 % bei Rücktritt weniger als 15 Tage vor Mietbeginn -
95% bei Rücktritt am Miettag oder Nichtabnahme. Bei Mietverträgen, die durch einen Vermittler zustande kommen, sind zusätzlich die
Kosten der Vermittlung durch den Mieter, bei Rücktritt, zu leisten, sofern diese anfallen. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt
dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertragliche vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
Um sich vor diesen Kosten zu schützen, empfehlen wir ausdrücklich den Abschluss des Urlaubsschutzpakets oder einer anderen
Reiserücktrittsversicherung. Der Vermieter kann aus folgenden Gründen ohne Haftung gegenüber dem Mieter, jederzeit vom
Mietvertrag zurücktreten: - Bei unverschuldeten Unfall-, Verschleiß, und Reparaturschäden des Wohnmobils. Der Vermieter haftet nicht
für entgangenen Urlaubsgewinn bei einer eventuell notwendig werdenden Reparatur oder bei nicht funktionierenden Teilen des
Wohnmobils. Dies gilt auch während der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter hat bei den oben genannten Gründen keinen Anspruch auf
Entschädigung. Sollte während der Urlaubsfahrt ein defekt auftreten, der nicht vom Mieter behoben werden kann, so ist mit
Absprache des Vermieters eine Fremdwerkstatt aufzusuchen (verpflichtend). Da diese, auch unter Umständen weiter weg
liegen kann, verpflichtet sich der Mieter bei Annahme des Mietvertrages, das auf sich zu nehmen. Eine Gutschrift für diesen
Zeitraum wird je nach Aufwand durch den Vermieter gewährleistet. Sollte ein Fahrzeug nicht alle zugesicherten Eigenschaften haben, hat der
Mieter kein Rücktrittsrecht, er kann eine Mietminderung bis zu 10% gelten machen.
3. Verzug des Mietzinses
Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der Hinterlegung der Kaution in Verzug, steht dem Vermieter bis zur
vollständigen Zahlung des Mietzinses oder der Hinterlegung der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der
Mieter bleibt auch dann zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht ausübt.
4. Ersatzfahrzeug
Der Vermieter behält sich das Recht vor, ein zumutbares Ersatzfahrzeug zu stellen (sofern verfügbar), wenn das übernommene
Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder weitgehend beschädigt ist. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und
akzeptiert werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
5. Übergabe, Rücknahme und Reinigungsgebühren
A. Das Fahrzeug kann am ersten Miettag ab 17 Uhr übernommen werden. Sollte das Fahrzeug aus vorheriger Fahrt beschädigt worden
sein, kann dies zu Abholverzögerung kommen, ein Rücktrittsrecht wird ausdrücklich nicht gewährt. Die Rückgabe erfolgt am letzten
Miettag bis 10:00Uhr, spätestens 12:00 Uhr. Das Fahrzeug wird im gereinigten Zustand und voll getankt in Rodgau - Dudenhofen
übergeben und ist auch so zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt,
so hat dieser für eine Außenreinigung (bei starker Verschmutzung) 85,- €/pro Std, eine Innenreinigung 85,-€/pro Std und eine WCReinigung
165,- € zu zahlen. Zur Innenreinigung zählt: Alle Schränke, Truhen, Waschraum, Toilette, Dusche, Fenster, Führerhaus und
Fußboden. Diese sind feucht auszuwischen. Außen sollte das Fahrzeug ebenfalls im gereinigten Zustand übergeben werden.
Der Fäkalientank der Toilette ist zu entleeren und auszuspülen.
Zur Reinigung: Es dürfen keine Scheuermittel zur Reinigung verwendet werden. Fenster nicht mit spiritushaltigen Reinigern säubern!
B. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 26,- (höchstens jedoch für jeden
verspäteten Tag den Tagesmietpreis) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die Ihr Nachmieter oder andere
Personen uns gegenüber wegen verspäteter Fahrzeugübernahme geltend machen. Die Berechnung erfolgt bis zur tatsächlichen
Rückgabe, längstens bis zur Ersatzbeschaffung, des durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Verlust geratenen oder beschädigten
Fahrzeug. Ein darüber hinausgehender, nachgewiesener Schaden des Vermieters ist zu ersetzen. Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
C. Wird das Fahrzeug über den Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken, verschmutzte Polster, Flecken
etc.), ist dies in den genannten Reinigungsgebühren nicht umfasst. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen. Für
Reinigungsarbeiten die nicht in den Reinigungsgebühren umfasst sind, wird ein Stundensatz von 85€ berechnet, Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
D. Raucher müssen außerhalb des Fahrzeugs rauchen, ebenfalls ist es nicht gestattet bei geöffneten Fenster zu rauchen. Absolutes
Rauchverbot im Wohnmobil! Bei Zuwiderhandlung erheben wir 500 Euro Strafe und der Mieter haftet zusätzlich für die anfallenden
Reinigungskosten.
E. Die Mitnahme von Tieren ist ausschließlich nach Absprache mit dem Vermieter möglich. Grundsätzlich haftet der Mieter für alle
Schäden vollumfänglich durch das Tier sowie für evtl. Reinigungskosten auch über die Kaution hinaus.
F. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit allem gemietetem Zubehör an den Vermieter in dem
Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Fahrzeuges bei Vertragsbeginn unter Berücksichtigung der vertragsgemäß normalen
Abnutzung bis zum Vertragsablauf entspricht. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges hat der Mieter den Vermieter gegenüber
alle verursachten Schäden anzuzeigen. Vertuschte oder verschwiegene Mängel können nach Fahrzeug-Rückgabe gegen den Mieter
geltend gemacht werden!
G. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Übergabeprotokolls,
bestätigt der Mieter die durchgeführte Überprüfung und den Zustand des Fahrzeugs einschließlich Zubehör und Sonderanbauten, die
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Geräte und den Erhalt der Einweisung.
6. Verbotene Nutzung und Abtretungsverbot
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
A: Wintercamping in Skigebieten ist wg. Winterreifenpflicht ausgeschlossen.
B: zu Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
C. zur Beförderung von explosiven, leicht brennbaren, giftigen radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen (Benzin-/Dieselkanister)
D. zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten.
E. zur Beförderung oder Mitnahme von Tieren (z.B. Hunden) es sei denn diese wurden vorab mit dem Vermieter zugelassen (siehe
3.D)
F. der Mieter darf keinem Dritten Rechte am gemieteten Fahrzeug einräumen, dies Weitervermieten oder Verleihen.
7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des Fahrers muss 21 Jahre betragen, und dieser muss seit 3 Jahren im Besitz des Führerscheins
der Klasse B bzw. Klasse 3 für Fahrzeuge bis 3,5t und Klasse C über 3,5t sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den vom
Mieter eingesetzten Fahrern, sofern sie das festgesetzte Mindestalter haben, gefahren werden. Voraussetzung ist immer der Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 3 Jahren. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, somit haftet der Mieter auch für
die von ihm eingesetzten Fahrern. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern. Der Vermieter
ist berechtigt die Mietsache zurückzuhalten, wenn der Mieter oder der im Mietvertrag benannte Fahrer bei Übergabe nicht im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis ist. In diesem Fall bleiben Rechte und Pflichten des Mieters unberührt.
8. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind grundsätzlich in alle westeuropäischen Länder, einschließlich Kroatien, Ungarn, Slowenien, Griechenland möglich
(lt. grüner Versicherungskarte). Für außereuropäische u. teilweise europäische Länder wie z.B. Serbien, Mazedonien, Albanien, Israel,
Tunesien, Marokko, ehemaligen UdSSR wie Russland, Lettland, Litauen usw. ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter möglich, da
sonst kein Versicherungsschutz besteht. Fahrten in Kriegs und Krisengebiete sind nicht erlaubt. Bei nicht Beachtung haftet der Mieter in
vollem Umfang für alle Folgeschäden.
9. Reparaturen
A: Bei Fahrzeugen die noch den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, muss der Mieter bei einer
Panne/Schaden eine entsprechende Vertragswerkstatt aufsuchen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Fehlerbeseitigung durch die
Vermietstation.
B: Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter
ohne Einwilligung des Vermieters bis 150,- Euro in Auftrag gegeben werden. Ab 150,- Euro ist eine Genehmigung einzuholen. Die
Rechnungen müssen auf den Vermieter ausgestellt sein, Die berechtigten Belege sind vorzuweisen und werden vom Vermieter nach
Ende der Mietzeit erstattet. Die Kosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege (Rechnungsanschrift mit
Namen der Vermietung) und der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziffer 11).
C: Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Eine Befreiung von der
Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche
Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax erfolgen.
D: Reifenschäden, Frontschäden, Heckschäden und Glasschäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, dass diese von einer
Versicherung getragen werden.
10. Rückgabe des Mietgegenstandes
Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit allem angemietetem Zubehör an den Vermieter in dem
Zustand zurückzugeben , der dem Zustand des Fahrzeuges bei Vertragsbeginn unter Berücksichtigung der vertragsgemäß normalen
Abnutzung bis zum Vertragsablauf entspricht. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges hat der Mieter den Vermieter gegenüber alle
selbst verursachten Schäden anzuzeigen. Ferner ist es ordentlich gereinigt und mit leeren Toilettentanks und Abwassertanks
zurückzugeben. Schäden, die verschwiegen worden oder auch nach Erstattung der Kaution entdeckt werden, können an den Mieter
nachberechnet werden.
11. Haftung des Mieters
A: Der Mieter haftet bei Schäden nur für Reparaturkosten. Im Rahmen der Vollkasko mit 1500,- € und der Teilkasko mit 1500,- € je
Schadensfall.
B: Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol - oder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für
Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder breite und durch Rückwärtsfahren ohne Einweiser verursacht worden
sind. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls im vollem Umfang.
C: Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zweck durch
das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden ist.
D: Gleichzeitig haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Einsatzausfall.
E: Reifenpannen und - Beschädigungen während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters und auch die Kosten für verstopfte und
verschmutzte Dieselfilter, die auf unreinen Kraftstoff zurückzuführen sind.
F: im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung
12. Kaution
A: Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer und einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs, unbeschädigt, mit vollständigem und
unbeschädigtem Zubehör und nach erfolgter Mietvertrags - Endabrechnung erstattet. Erstattung erfolgt Ausschließlich per Überweisung
ab dem 7 - 14 Tag nach der Rückgabe. In der Hauptsaison kann sich die Erstattung der Kaution verzögern.
B. Bei einem Schadensfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehalts und wird vom Vermieter einbehalten.
C. Die Kaution wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadensfall der Unfallgegner oder seine Versicherung
keinen Ersatz leistet.
D. Die Kaution wird auch in Höhe der durch den Vermieter nachgewiesenen Reparaturkosten vom Vermieter einbehalten, wenn über die
Notwendigkeit der Reparatur zwischen den Vertragsparteien Streit besteht.
E. Im Schadensfall nimmt der Vermieter zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des Schadens in Anspruch. Soweit sie sich
berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Mieters,
haftet der Mieter für sämtliche Fahrzeugschäden und Nebenschäden, insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, sowie für den
Verdienstausfall des Vermieters bis zur Herstellung oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.
F. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
13. Verlust von Bestandteilen der Mietsache
Den durch den Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör entstandenen Schaden hat der
Mieter Ersatz zu leisten / ersetzen.
14. Pflichten des Mieters
A. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen
einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Entsteht durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem
Vermieter ein Schaden, so ist dieser vom Mieter zu ersetzten.
B. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, die Abmessungen des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile oder
Sonderanbauten sind zu beachten, beförderte Gegenstände und Ladung sind ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten.
C. Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergl. durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat der Mieter dies, dem Vermieter
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
D. Unfall, Brand, Wildschäden, Diebstahl Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei
und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen,
Namen, Anschriften der beteiligten Personen und Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Unterlässt es der Mieter, die
Polizei hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die bei der Fahrzeugversicherung
hinsichtlich der Leistungsbefreiung des Versicherers bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Unterlässt der
Mieter dies, haftet er dem Vermieter für dadurch entstandenen Schaden. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
E. Die Betriebsanleitung des Fahrzeugs ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser werden Bestandteil des Vertrages. Verstößt
der Mieter gegen Anweisungen der Betriebsanleitung hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Mieter hat die notwendigen
Betriebsstoffe wie z. B. Kühlwasser, Motoröl, Luftdruck der Reifen, Diesel etc. ständig zu überwachen und bei Bedarf nachzufüllen.
(Füllmengen siehe Bedienungsanleitung). Ein durch Versäumnis entstandener Schaden am Fahrzeug und Folgeschäden können nicht
dem Vermieter angelastet werden. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen ob sich der Mietgegenstand in
verkehrssicherem Zustand befindet.
F: Bei Rückwärtsfahrten ist darauf zu achten, dass es immer einen Einweiser gibt, es darf sich nicht auf die Rückfahrkamera
verlassen werden. Schäden, die durch einen Einweiser vermieden werden können, werden nicht durch die Vollkasko getragen
und gehen zu Lasten des Mieters.
15. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf die Daten über den
zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in
wesentlichen Punkten unrichtig sind, das gemietet Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten
Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus
kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den
Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
16. Gerichtstand
Gerichtstand ist immer Seligenstadt
17. Zurückbehaltungsrecht
Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von Ihm gemietete Fahrzeug wegen irgendwelcher
angeblichen Gegenansprüche zurückzubehalten.
18. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer
abschließender Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die
Rechtwirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck
in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
19. Schlussbestimmung und Abschlußwort
Der Mieter sollte das Fahrzeug sorgsam und pfleglich behandeln, ganz so als ob es sein Eigentum wäre. Vorsichtiges und umsichtiges
Fahren, besonders in der Nähe von Bäumen und umsichtiges Handeln mit dem Mietobjekt hat oberste Priorität. Der Mieter sollte sein
ihm überlassenes Fahrzeug innen wie außen sauber halten und z.B. das Leeren der Toilettenkassette, das Nachtanken frühzeitig
vornehmen. Auch das Unterfahren von Brücken und Tunneln unter 3,20m Höhe ist zu unterlassen, damit der Urlaub und die Rückgabe
problemlos verlaufen. Unsere AMB`s sind Bestandteil des Mietvertrages und werden mit der Unterzeichnung anerkannt.
Maingau Reisemobile
Fassung Oktober 2022
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